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   BVerwG, 24.10.1990 - 1 B 150.90   

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https://dejure.org/1990,14101
BVerwG, 24.10.1990 - 1 B 150.90 (https://dejure.org/1990,14101)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1990 - 1 B 150.90 (https://dejure.org/1990,14101)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - 1 B 150.90 (https://dejure.org/1990,14101)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Verwertung von protokollierten Zeugenaussagen im Rahmen eines Strafverfahrens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.10.1981 - 7 CB 110.81

    Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 1 B 150.90
    Ob das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes von der ihm eingeräumten Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ist (vgl. z.B. Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25).
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 1 B 150.90
    Anderes gilt zwar, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt oder sich sonst dem Gericht die Vernehmung aufdrängen muß (Beschluß vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12).
  • BVerwG, 22.11.1991 - 1 B 142.91

    Umfang der Zulässigkeit der Verwertung beigezogener Akten im Wege des

    Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre Tatsachenfeststellungen allerdings insoweit nicht allein auf beigezogene Akten und darin enthaltene Vernehmungsprotokolle stützen, als eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muß (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - und vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 150.90 -).
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